Ab dem 15.01.2022 wird der Trainingsbetrieb wieder uneingeschränkt mit 2GPlus (mit Booster Ausnahme) durchgeführt.
Es gelten die aktuellen Trainings- und Aufsichtspläne.

Aktualisiert: 15.01.2022 - 8:00 Uhr

Bitte beachten:
Es gilt die 2GPlus-Regel. Schützen und Besucher müssen der Aufsicht nachweisen, dass sie vollständig geimpft oder immunisiert sind und einen tagesaktuellen negativen und höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest einer anerkannten Schnellteststelle beim Betreten der Anlage vorlegen. Neu ab 13.01.2022:  Die Testpflicht entfällt, wenn der Nachweis für die Auffrischungsimpfung vorgelegt werden kann.

Hinweis (12.01.2022): Der Lt.Verordnung mögliche beaufsichtigte Selbsttest wird seitens der SG Hamm nicht angeboten bzw. bereitgestellt.

Es muss mindestens eine medizinische Maske (sog. OP oder FFP2-Maske) getragen werden, die im Schützenstand während des Schießens abgesetzt werden darf. Alle Voraussetzungen müssen auch die Aufsichten erfüllen.      
Der Vorstand ist berechtigt, die Einhaltung der Bedingungen zu kontrollieren

Aktualisiert: 12.01.2022 - 21:00 Uhr
Aktualisiert: 09.01.2022 - 17:35 Uhr
Aktualisiert: 07.01.2022 - 21:25 Uhr
Aktualisiert: 06.01.2022 - 17:45 Uhr
Aktualisiert: 03.01.2022 - 17:15 Uhr

 

Die SG Hamm wird ab Mittwoch, dem 5. Januar 2022 auf der Grundlage der aktuell gültigen CoronaschutzVO für NRW wieder mit dem Training beginnen. Die teilweise (noch) eingeschränkten Trainingszeiten sind unten aufgeführt.

Hinweis 07.01.2022 12.01.2022: Die CoronaSchVO NRW ist gültig ab dem  13.01.2022. Ob und in welchem Umfang die Beschlüsse der MPK v. 07.01.2022 in NRW insbesondere für den Sport in Innenräumen geändert werden, muss noch abgewartet werden. Danach entfällt die Testpflicht, wenn der Schütze eine Auffrischungsimpfung bekommen hat, also "geboostert" ist


Trainingszeiten - letzter Start immer 1 Stunde vor Trainingsende

Luftdruck- und KK-Stand:
- Jugendtraining ab 05.01.2022 jeweils Montag und Mittwoch in der Zeit von 17:00 Uhr bis 19:00 Uhr

- Ab dem 13.01.2022 gilt der Trainings- und Aufsichtsplan für diesen Bereich. 
im Januar ab 06.01.2022 jeweils am Donnerstag in der Zeit von 17:00 Uhr bis 20:00 Uhr 

Pistolenstand - akutualisiert 07.01.2022 - 21:25 Uhr:

Dienstags: Donnerstags: Samstags: Sonntags:
 06.01.2022 09.01.2022  09.01.2022
15.01.2022  16.01.2022
22.01.2022
25.01.2022 27.01.2022
03.02.2022 05.02.2022 06.02.2022
08.02.2022 10.02.2022 12.02.2022 13.02.2022

Graben (Vorderlader- und  Ordonanzdisziplinen:

- jeweils am Donnerstag in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr (aktualisiert: 03.01.2022 - 17:15 Uhr)
- zusätzlich Montag, den 17.01.2022 und Montag, den 14.02.2022 (aktualisiert: 06.01.2022 - 17:45 Uhr)
  in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr
- zusätzlich Samstag, den 22.01.2022 in der Zeit von 15:00 Uhr bis 17:30 Uhr (aktualisiert: 09.01 - 17:35 Uhr)

Auszug aus der CoronaschutzVO NRW 

Wirksame Auffrischungsimpfung (§ 2 Abs. 9)

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer als geimpfte Personen nach § 2 Nummer 2 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung zusätzlich eine weitere Impfstoffdosis als Auffrischungsimpfung erhalten hat.

keine Testpflicht (§ 3 Abs. 3)

... Die zusätzliche Testpflicht nach Satz 1 entfällt für Personen, die über eine wirksame Auffrischungsimpfung verfügen oder bei denen innerhalb der letzten drei Monate eine Infektion mittels PCR-Test nachgewiesen wurde, obwohl sie zuvor vollständig immunisiert waren.

Testpflicht (§ 4 Abs. 3 Nr. 1):

Für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen müssen auch immunisierten Personen zusätzlich über einen aktuellen negativen und höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest einer anerkannten Schnellteststelle verfügen.

Testnachweis (§ 4 Abs. 6):

Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten vor dem Zutritt zur Einrichtung zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen.

Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): 

Für Innenräume, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.