vorbergehend

Aufgrund der ab dem 28. Dezember geltenden Coronaschutzverordnung für NRW wird der Betrieb auf den Schießstandanlagen zunächst ruhen müssen. Neben der bisherigen 2G-Regelung ist nun zusätzlich auch ein aktueller, höchstens 24Stunden alter Coronatest erforderlich. Zunächst wird zu klären sein, ob und für welche Trainingszeiten Aufsichten zur Verfügung stehen. Daher ruht der Betrieb vorübergehend und hoffentlich nur kurzfristig. Wir bitten alle Mitglieder um Verständnis. Wolfgang Tönjann, der 1. Vorsitzende des Vereins erklärt dazu: "Es ist zwar zusätzlicher Aufwand für jeden, aber wir sind froh, dass der Sport nicht wieder in den Lockdown muss." Der Vorstand wird über diese Internetseite informieren, sobald der Trainingsbetrieb wieder durchgeführt werden kann. 

Weitere Informationen:

Information des Landessportbundes

Ab 28. Dezember 2021 Sport drinnen mit 2G+

Beim Sport in Innenräumen müssen immunisierte Personen zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, vorweisen.

Quelle: www.lsb.nrw/medien/news/artikel/neue-coronaschutzverordnung-was-gilt-fuer-den-sport  (Aufruf 25.12.2021, 18:24 Uhr)


Hinweise

Testpflicht (§ 4 Abs. 3 Nr. 1):

Für die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) in Innenräumen müssen auch immunisierten Personen zusätzlich über einen aktuellen negativen und höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltest einer anerkannten Schnellteststelle verfügen. 

Testnachweis (§ 4 Abs. 6):

Die Nachweise einer Immunisierung oder negativen Testung sind bei allen Personen von den für diese Einrichtungen und Angebote verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten vor dem Zutritt zur Einrichtung zu kontrollieren und mit einem amtlichen Ausweispapier abzugleichen. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll dabei die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. Die Kontrollen müssen grundsätzlich beim Zutritt erfolgen 

Maskenpflicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 2): 

Für Innenräume, in denen mehrere Personen zusammentreffen, soweit diese – mit oder ohne Eingangskontrolle – auch Besucherinnen und Besuchern zugänglich sind.            

(gem. Coronaschutzverordnung, gültig ab Dienstag, den 28.12.2021, befristet bis zum 12.01.2022  
Quelle: www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/211223_coronaschvo_ab_28.12.2021_lesefassung.pdf)